Satzung des Internationalen Fördervereines ''Katharina II.'' Zerbst e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen Internationaler Förderverein ''Katharina II.'' e.V. mit Sitz in 39261 Zerbst, Puschkinpromenade 2.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Zerbst unter der Nummer 155 eingetragen.


§ 2 Zweck des Vereines

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke, im Sinne der Abgabenordnung und der darauf aufbauenden weiteren gesetzlichen Grundlagen und Verordnungen.

2. Der Zweck des Vereines ist die Wahrung und Förderung des Andenkens an Sophie Auguste Friederike (1729 – 1796), Prinzessin von Anhalt-Zerbst, als größte Tochter der Stadt Zerbst. Als Katharina II. regierte sie als eine der mächtigsten Herrscherinnen von Europa.

3. Daneben widmet sich der Verein der weiteren Förderung des Katharina-Museums in Zerbst. Er ist bestrebt, den weiteren Ausbau des Katharina-Museums durch weitere Sammlungen und den Erwerb weiterer Ausstellungsstücke zu höherer Attraktivität und Ausstrahlung zu verhelfen. Der Verein setzt sich für den Wiederaufbau und den Erhalt der ehemaligen Residenz von Sophie Auguste Friederike, der Schlossruine in Zerbst ein. Der Verein möchte an der Errichtung eines Denkmals für Katharina die Große, eine der bedeutendsten historischen Persönlichkeiten der Welt mitwirken.

4. Durch Kontaktpflege zu Privatpersonen, Unternehmen sowie Institutionen von Städten im In- und Ausland soll der Zweck des Vereines gefördert werden. Hierdurch will er dazu beitragen, dass die Stadt Zerbst für den Tourismus attraktiver gestaltet wird.Politisch und konfessionell ist er neutral.

 


§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereines dürfen nur die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.

3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keine Anteile des Vermögens des Vereines erhalten.

4. Es darf keiner Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern.

2. Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der sich für die Ziele des Vereines interessiert, den Verein unterstützen will und die Satzung anerkennt.

3. Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand Persönlichkeiten vorgeschlagen werden, die sich um den Verein, das Museum und die Forschung besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung gewählt. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

4. Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden, die den Verein ideell und materiell fördern.

5. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung beim Vorstand.

6. Fördernde Mitglieder aus ehemaligen Ostblockländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bleiben beitragsfrei gestellt.


§ 4 a Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, sich am Vereinsleben zu beteiligen und an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.


§ 4 b Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet::

- diese Satzung einzuhalten.

- Beschlüsse des Vereines anzuerkennen und an deren Durchführung mitzuwirken. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die Verwirklichung des Vereinszweckes unterstützen und mit den übrigen Mitgliedern und dem Vorstand vertrauensvoll zusammenarbeiten.

- Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten (bis zum 31.03. eines jeden Jahres).


§ 4 c Ende der Mitgliedschaft

- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung (im Fall einer natürlichen Person durch den Tod).

- Die Mitgliedschaft kann zum Jahresende schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereines schwer in erheblichem Umfang verstoßen hat, oder durch sein Verhalten den Verein ideell oder materiell erheblich geschädigt hat, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr seit Anmahnung im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Ausschluss hat eine Abmahnung vorauszugehen.


§ 5 Finanzierung

Die Finanzierung des Vereines erfolgt durch:

- Beiträge der Mitglieder

- Zuschüsse und Spenden

- Einnahmen aus der Tätigkeit des Vereines

Der Jahresbeitrag wird in einer von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestätigten Beitragsordnung festgelegt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 6 Organe des Vereines

- Der Vorstand

- Die Mitgliederversammlung


§ 7 Vorstand

1. Für die Erfüllung der organisatorischen Aufgaben des Vereines wählen die ordentlichen Mitglieder in der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren einen Vorstand.

2. Der bisherige Vorstand bleibt unabhängig von der Dauer der Amtzeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Hauptversammlung gewählt ist. Der Vorstand soll dafür Sorge tragen, dass rechtzeitig vor dem Ablauf der Amtzeit eine Mitgliederversammlung anberaumt wird.

Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Schriftführer

- dem Schatzmeister

- sowie 3 weiteren Mitgliedern

Außerdem wird ein Kassenprüfer gewählt.

Der Vorstand kann nach Bedarf geeignete Mitglieder zur Mitarbeit berufen, die dann beratende Stimme haben. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

3. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einem Wahlgang gewählt. Der gewählte Vorstand tritt zu einer konstituierenden Sitzung zusammen. Aus einer Mitte wählt der Vorstand den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister, den Schriftführer und 3 weitere Mitglieder.

4. Den Wahlmodus (durch Stimmzettel oder per Handzeichen) bestimmt die Hauptversammlung. Bei mehreren vorgeschlagenen Kandidaten gilt derjenige als gewählt, der mehr als 50% der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen diese Mehrheit, so gilt in einem anschließenden Wahlgang als gewählt, der die meisten Stimmen aufweist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

5. Bei vorzeitigem Rücktritt des Vorstandes oder dem Rücktritt mindestens 3 seiner Mitglieder ist eine Neuwahl des Vorstandes erforderlich.


§ 8 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung. Gesetzlicher Vertreter des Vereines im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung des Vereines, die Verwaltung der von ihm angeschafften Sammlungen, Schriften und Mittel des Vereines sowie die Vorbereitung und Durchführung von Vorträgen, Ausstellungen, Exkursionen und Veranstaltungen.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind.

4. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.


§ 9 Arbeitskreise

Zur Realisierung der Vereinsaufgaben werden – je nach Bedarf – Arbeitskreise gebildet. Jeder Arbeitskreis wählt sich eine eigene Leitung, gibt sich seine spezifischen Aufgaben und organisiert seine Tätigkeit im Rahmen dieser Satzung.


§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, erfolgt sie elektronisch alle anderen per Post mindestends 14 Tage vorher. Sie kann ausserdem im Kurier oder auf der Website angekündigt werden.

2. Neben der Hauptversammlung kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss diese veranlassen, wenn mindestens 33% der Mitglieder die Einberufung einer Versammlung beim Vorstand schriftlich beantragen.In diesem Fall muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von 3 Wochen nachkommen.

3. In der Mitgliederversammlung haben ordentliche Mitglieder beschließende Stimme, fördernde eine beratende.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Auflösung des Vereines oder eine Änderung der Satzung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind nur wirksam, wenn sie vom Protokollführerin im Sinne des § 58, Abs. 4 BGB beurkundet und von ihm und dem Versammlungsleiter unterschrieben sind.


§ 11 Jahreshauptversammlung

In der Jahreshauptversammlung sind mindestens folgende Punkte des abgeschlossenen Geschäftsjahres zu behandeln:

- Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr

- Bericht des Schatzmeisters über den Kassen- und Mitgliederstand

- Festsetzung bzw. Änderung des Mitgliedsbeitrages

- Vorschlag von Ehrenmitgliedern

- Satzungsgemäße Neuwahl bzw. Nachwahl

- Entlastung des Vorstandes


§ 12 Auflösung des Vereines, Vermögensbildung

1. Die Auflösung des Vereines kann nur auf einer einberufenen Mitgliederversammlung entsprechend § 10 der Satzung beschlossen werden. Für die Beschlussfassung gilt § 10 Abs. 3.

2. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Erfüllung der bestehenden Verbindlichkeiten an die Stadt Zerbst, mit der Maßgabe, dass dieses Vermögen nur ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden ist. Der Stadt Zerbst wird aufgegeben, das übernommene Vermögen ausschließlich im Sinne der Satzung für die Sammlung ''Katharina II.'' zu verwenden.


§ 13 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 24.10.2013 nochmals bestätigt und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Zerbst, 24.10.2013

Vorsitzender

stellvertr. Vorsitzender

Schatzmeister

Schriftführer

Vorstandsmitglied

Vorstandsmitglied

Vorstandsmitglied